KMD Klaus Mathis
Kursmakler- und Wertpapierhandelsgesellschaft mbH



 
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OVG Münster erteilt Börse Düsseldorf Freibrief bei der Verteilung der Orderbücher im Skontroführerhandel

Gefährdung der Neutralität der Preisfeststellung zum Nachteil von Publikum und Handel

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage der KMD gegen die Verteilung der Preisfeststellungsmandate an der Börse Düsseldorf im Jahr 2008 in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Beteiligten am 29. Mai 2012 bekanntgegeben. Bis zuletzt hatte die KMD um eine richtungsweisende obergerichtliche Korrektur der Verteilungspraxis der Börse Düsseldorf gekämpft und mit Nachdruck eine baldige Entscheidung des seit Ende 2009 beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits angemahnt. Die Marktteilnehmer am Börsenplatz hatten ebenfalls ein Grundsatzurteil des OVG Münster zu den Anforderungen an die rechtmäßige Verteilung der Orderbücher zwischen den für die Preisfeststellung verantwortlichen Skontroführern erwartet. Wie sich nun herausstellte vergeblich. Das OVG ist in seiner Entscheidung einer inhaltlichen Überprüfung ausgewichen und hat die Berufung aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. "Das OVG hat eine große Chance verpasst, durch eine Grundsatzentscheidung die Neutralität der Skontroführer bei der börslichen Preisfeststellung zu stärken", sagte KMD-Geschäftsführer Klaus Mathis.


Im Unterschied zur Frankfurter Wertpapierbörse, deren Zuweisungsentscheidungen die hessischen Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit wiederholt beanstandet und korrigiert hatten, fehlt für die Börse Düsseldorf somit auch in Zukunft ein rechtssicherer Rahmen, der im Interesse von Publikum und Handel neutrale, unabhängige und qualitativ hochwertige Preisfeststellungen sicherstellt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verwerfungen an den Kapitalmärkten ist eine neutrale Preisfeststellung durch unabhängige Makler als Scharnier zwischen Börsenbetreiber und Emittenten indes mehr gefragt denn je.


An rechtlichen Aufgriffspunkten hätte es dem OVG bei alldem nicht gemangelt. Die KMD hatte die Klage namentlich darauf gestützt, dass die Kriterien für die Skontrenzuteilung entgegen den zwingenden Vorgaben des Börsengesetzes nicht durch den Börsenrat, dem oberstem Entscheidungsorgan der Wertpapierbörse, in der Börsenordnung festgelegt wurden.. Ferner bemängelte die KMD das Fehlen eines transparenten Verteilungssystems, das es den einer gesetzlichen Betriebspflicht unterliegenden Skontroführerunternehmen erlaubt, die gesetzliche Aufgabe der Preisfeststellung kostendeckend vorzunehmen. Wettbewerbsverzerrend blendete die Börsengeschäftsführung vielmehr bei ihrer Zuteilungsentscheidung die unterschiedliche Liquidität, Umsatzstärke und Ertragskraft der an der Börse Düsseldorf gehandelten Wertpapiere komplett aus.


Speziell mit Blick auf den Anleihebereich beanstandete die KMD zudem, dass die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Bewerber von der Börsengeschäftsführung nicht berücksichtigt wurde. Anstatt bei der Zuteilung der Anleihepapiere im Interesse an hochwertigen Preisfeststellungen - wie an anderen Wertpapierbörsen üblich - auf die Spezialisierung, Performance oder die personelle, technische und wirtschaftliche Ausstattung der Bewerber abzustellen, verteilt die Börse die Anleiheskontren regelmäßig allein Grundlage sog. Emittentenwünsche zur exklusiven Zusammenarbeit mit einem bestimmten Skontroführerunternehmen. Ersichtlich steht eine solche Verteilung nicht nur im Widerspruch zu dem vom Börsengesetz eingeforderten Leistungswettbewerb zwischen den Skontroführer-unternehmen, sondern gefährdet die Erfüllung der gesetzlichen Kernpflicht des Skontroführers, die Preisfeststellungs-tätigkeit neutral und weisungsunabhängig auszuführen. "Ein Skontroführer, der damit rechnen muss, dass ihm die Orderbücher einseitig auf Antrag des Emittenten entzogen werden, läuft zwangsläufig Gefahr, seine neutrale und unabhängige Stellung zu verlieren. Dem schiebt das Gesetz bewusst einen Riegel vor", erläutert Klaus Mathis.]


Nachdem die KMD infolge wiederholter, nicht kostendeckender Skontrenzuteilungen ihren Skontroführerbetrieb nicht in unveränderter Form aufrechterhalten konnte, war die KMD seit dem Jahre 2009 nicht mehr preisfeststellend an der Börse Düsseldorf tätig und drang vor dem OVG Münster auf eine zeitnahe obergerichtliche Korrektur der Verteilungspraxis der Börse. Das Ruhen der Skontroführertätigkeit hat das OVG nun zum Anlass genommen, der KMD unter Berufung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Umstände ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der Skontrenverteilung im Jahre 2008 abzusprechen und die Berufung daher aus formellen Gründen ohne Stellungnahme zur Sache zurückzuweisen. Da die jeweils zeitlich befristeten Zuteilungsentscheidungen der Börsen regelmäßig ablaufen, bevor eine gerichtliche Überprüfung abgeschlossen werden kann, muss die Börse Düsseldorf infolge des Urteils auch künftig nicht damit rechnen, dass es einem rechtswidrig benachteiligten Skontroführerunternehmen gelingen wird, die Zuteilungsentscheidungen auf dem Gerichtswege aufzuheben. Mit Blick auf die Untätigkeit der Börsenaufsichtsbehörde kommt dies einem Freibrief für die Börse Düsseldorf gleich. "Ein Blick auf die Entwicklung der Düsseldorfer Börse im bundesweiten Vergleich könnte überdies einiges noch erklären", so Mathis.


Düsseldorf, den 12. Juni 2012


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:


Herrn Klaus Mathis Geschäftsleiter Tel. (0172) 213 2844
Herrn Alfred Neuhaus Geschäftsleiter Tel. (0172) 24 13 900

E-Mail: geschaeftsleitung@kmd-gmbh.de

 

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Düsseldorf, 25. August 2009--

Presseerklärung
zu den Klagen gegen die Börse Düsseldorf (VG Düsseldorf, 20 K 6319/07 und 20 K 8611/08)


Im Klageverfahren der KMD Klaus Mathis Kursmakler- und Wertpapierhandelsgesellschaft mbH (KMD), der einzigen rein Düsseldorfer Skontroführungsfirma, gegen die Börse Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. September 2009 bestimmt. In dieser Ver-handlung wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf u. A. klären, ob die verweigerte Zuteilung von Skontren an die KMD und damit der vollständige Ausschluss von der Skontroführung an der Börse Düsseldorf rechtmäßig waren. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag der Börse Düsseldorf ab, den Termin zu verlegen und so den Rechtsstreit weiter zu verzögern.


Nach Ansicht der KMD hat die Börsengeschäftsführung die KMD aus sachfremden Gründen aus dem Kreis der Skontroführer ausgeschlossen. Dabei ging es ihr darum, die Anzahl der an der Börse Düsseldorf tätigen Skontroführer auf künftig nur noch zwei zu begrenzen. Der vollständige Ausschluss eines geeigneten Bewerbers von der Skontroführung bei gleichzeitiger Begünstigung von Konkurrenten greift in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein und bedarf besonderer Rechtfertigung. Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Rechtsstreit gegen die Frankfurter Wertpapierbörse entschieden haben, sind unter anderem hinreichend bestimmte Regelungen über die Skontrenverteilung, die in der vom Börsenrat erlassenen Börsenordnung enthalten sein müssen, verlangt. Die Börsenordnung der Börse Düsseldorf genügt diesen Anforderungen nicht.


Demgegenüber erweisen sich die von der Börsengeschäftsführung vorgeschobe-nen Gründe als nicht stichhaltig. Dies gilt insbesondere für die von der Börse ge-nannten Argumente, die KMD erfülle nicht die an die Übernahme der Skontroführung gestellten fachlichen Voraussetzungen. Die KMD, Nachfolgegesell-schaft der Einzelfirma Klaus Mathis, übt seit 1977 ohne Beanstandungen die Skontroführungstätigkeit aus und ist hierzu nachweislich auch künftig ohne weiteres in der Lage.

Düsseldorf, 25. August 2009
gez. Klaus Mathis Alfred E. Neuhaus

Sollten sich aus der obigen Erklärung Fragen ergeben, stehen die Unterzeichner unter den Kontaktdaten zur Verfügung.

 

 

Termin Verwaltungsgerichtsverfahren:

 

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Bitte beachten Sie den am 10. April in der Börsenzeitung erschienenen Artikel der Diskussionsreihe "Zukunft des Präsenzhandels"

"Börse light als Modell der Zukunft ?"

unter Meinungen/Kommentare

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Zukünftig sind Artikel zu folgenden Themen geplant:

Die KWG-rechtliche Diskriminierung der Aktie in Deutschland.
(Folgen u.a. keine Aktienkultur in Deutschland)

Warum findet von Ausnahmen abgesehen der Rentenmarkt
an den deutschen Börsen nicht statt?

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